Der Biber ist eine streng geschützte Art und in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie gelistet.

Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, dem Biber nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzen, zu töten, ihn erheblich zu stören oder seine Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Das heißt:

Biberbaue und Biberdämme sind – wie die Tiere selbst – geschützt und dürfen nicht zerstört werden.

Notwendig wurde dieser Schutzstatus, nachdem der Biber Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland und weltweit durch den Menschen nahezu ausgerottet war.

Mittlerweile kehrt er aber auch wieder in den Landkreis Freudenstadt zurück.

Vermutlich über den Neckar herabkommend, kam es im Jahr 2010 zur ersten Sichtung eines Bibers im Landkreis FDS mitten in der Stadt Horb am Neckar.

Im Jahr 2024 kann man im Landkreis FDS von bis zu 25 Biber-Revieren und zwischen 100 und 150 Tieren ausgehen.

Neben dem Neckar besiedeln Biber dabei u.a. Nebenflüsse wie die Eyach und die Glatt sowie den Dießener Bach. Auch finden sich Biber mittlerweile in der Murg und der Kinzig.

Meine Bilder eines jugendlichen Bibers bei der Nahrungsaufnahme entstanden im Dießener Tal. Da Biber zum Fressen vielfach das schützende Wasser verlassen, um an die Pflanzen zu gelangen, sind sie, wie im obigen Video zu sehen, dabei sehr aufmerksam und zur Flucht bereit.